Gesellschaftsrecht und KMU

Gesellschaftsrecht und KMU

Das Handels- und Wirtschaftsrecht befasst sich mit Unternehmen, mit den Verhältnissen zwischen Unternehmen und mit den staatlichen Rahmenbedingungen.

Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich regelmässig die Frage, welche Rechtsform die passende ist. Ist das Unternehmen sodann gegründet, können sich rechtliche Fragen zur Organisation und Verwaltung des Unternehmens, zu Umstrukturierungen oder Mitarbeiterbeteiligungen ergeben. Was sind die Vor- und Nachteile einer AG und GmbH? Wie sind Beschlüsse korrekt zu fassen? Wie kann das unzulängliche Verwaltungsratsmitglied zur Rechenschaft gezogen werden? Wo sind die Grenzen des Kartell- und Wettbewerbsrechts? Welche Rechte und Pflichten habe ich als Gesellschafterin?

Wir beraten Sie gerne als Privatperson mit einem Einzelunternehmen, als Gesellschafter, Aktionärin oder als juristische Person in jeglichen Bereichen des Handels- und Wirtschaftsrechts und fungieren für KMU als „externe Rechtsabteilung“. Ebenso stehen wir Ihnen bei Verfahren vor Behörden und Gerichten gerne zur Seite.

Unsere Tätigkeit umfasst:

 


Blogbeiträge

Gründung einer GmbH: Die Formalitäten sind unkompliziert

Wer den Schritt in die Selbständigkeit wagt, sollte sich frühzeitig mit der Wahl der passenden Rechtsform befassen. Die GmbH bietet eine klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen und schützt Gesellschafter vor persönlicher Haftung. Die Gründung muss zwar öffentlich beurkundet werden, der formale Aufwand hält sich jedoch in Grenzen.

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Stille oder einfache Gesellschaft?

Die einfache Gesellschaft ist ein bedeutendes, aber oft übersehenes Rechtsinstitut des Schweizer Obligationenrechts. Gemäss Art. 530 ff. OR handelt es sich um eine vertragliche Verbindung von zwei oder mehr Personen, die sich zusammenschliessen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Dabei sind weder ein Mindestkapital noch eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Der Zusammenschluss kann formlos erfolgen und entsteht häufig unbewusst – etwa wenn Freunde gemeinsam ein Projekt starten, bei einer Bürogemeinschaft oder wenn eine Wohngemeinschaft ein gemeinsames Konto eröffnet. Die einzige Voraussetzung ist, dass sich mehrere Personen mit dem Ziel einer gemeinsamen Zweckverfolgung zusammenschliessen.

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Verzicht auf eingeschränkte Revision neu nur für künftige Geschäftsjahre möglich

Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision, das sogenannte Opting-out, ermöglicht Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, gänzlich auf die Revision zu verzichten. Möglich ist dies für Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllen und weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben. Voraussetzung ist zudem die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter oder Aktionäre sowie die Eintragung im Handelsregister. Dies ist besonders für kleine KMUs attraktiv, da es den administrativen und finanziellen Aufwand erheblich reduziert.

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Digitalisierung im Aktienrecht – Einführung der virtuellen GV

Seit dem 01.01.2023 sieht das Obligationenrecht die Möglichkeit vor, Generalversammlungen (GV) virtuell durchzuführen. Dies, nachdem virtuelle GVs bereits während der Corona-Pandemie mittels Notrecht vorübergehend zulässig waren. Die virtuelle GV beinhaltet einige Hürden und ist nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. So muss die Zulässigkeit einer virtuellen GV in den Statuten vorgesehen sein. Auch muss gewährleistet sein, dass genügend Interaktionsmöglichkeiten bestehen. Heisst, dass Teilnehmende sich unmittelbar aktiv an der GV beteiligen und Anträge stellen können müssen. Nicht erforderlich ist jedoch eine Bildübertragung. Es ist folglich bei kleineren Gesellschaften auch der Einsatz des Telefonats möglich. Nicht ausreichend wäre aber beispielsweise eine Beteiligung per E-Mail. 

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Verwaltungsrat, Direktorin, Prokurist: Funktionsbezeichnungen im Handelsregistereintrag und ihre Bedeutung

Wer darf ein Unternehmen rechtsgültig vertreten? Verpflichtungen eingehen, Verträge unterzeichnen? Das öffentliche Handelsregister gibt dazu Auskunft (www.zefix.ch). Kostenlos, nota bene. Dort sind firmenbezogen all jene Personen aufgelistet, welche eine Unternehmung gegen aussen vertreten dürfen. Es sind insbesondere die Personen, die innerhalb einer Firma eine gesetzliche Funktion wahrnehmen. Bei einer Aktiengesellschaft sind dies zum Beispiel die Mitglieder des Verwaltungsrats. Will der Verwaltungsrat seine Vertretung einem oder mehreren anderen Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Direktoren) übertragen, so kann er dies tun, muss diese Vertreter jedoch im Handelsregister eintragen.

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Aktienrechtsrevision: Die wichtigsten Neuerungen für KMU

Auf den 1. Januar 2023 tritt das neue Aktienrecht in Kraft. Damit gehen zahlreiche Änderungen einher, die kleineren und mittleren Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnen. Nachfolgend ein Überblick über einige Neuerungen.

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Ohne Generalversammlung kein Verwaltungsrat

Während die grossen Gesellschaften ihre Generalversammlungen zelebrieren und ihre Aktionäre mit einem Rahmenprogramm und feinem Znacht anlocken, ist die Abhaltung der Generalversammlung für kleine Unternehmen häufig eine trockene Angelegenheit. Abnicken von Standardtraktanden. Kein Rahmenprogramm. Znacht wie immer.

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KMUs aufgepasst: Abschaffung der Inhaberaktien bringt Handlungsbedarf

Trotz harscher nationaler und internationaler Kritik wurden in der Schweiz bis vor Kurzem Inhaberaktien ausgegeben. Weil die Inhaberaktie anonyme Eigentumsverhältnisse zulässt, wurde sie bisweilen zweckentfremdet und zur Steuerhinterziehung und Geldwäscherei missbraucht.
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Haftung des Vereinsvorstandes

Mitgliederschwund. Viele Vereine kennen das Problem.
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Übermässige Bindung eines kündbaren Aktionärsbindungsvertrags

Aus dem Bundesgericht: Ein 1985 unterzeichneter, nicht kündbarer Aktionärsbindungsvertrag kann übermässig bindend sein.
Ist in einem Aktionärsbindungsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, ist gemäss Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wann der Zeitpunkt gekommen ist, in dem das Vertragsverhältnis aufgelöst werden kann.
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Misswirtschaft durch Konkursverschleppung

Jährlich werden in der Schweiz über 40‘000 neue Unternehmen gegründet, davon werden über 30‘000 von einer Einzelperson geführt. Im Jahr 2016 wurde über 14‘860 Unternehmen der Konkurs eröffnet (Bundesamt für Statistik).

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Haftet der Präsi für die Schulden des Vereins?

Ich bin Präsident eines Sportvereines. An unserem Outdoor-Turnier regnete es andauernd und es kamen sehr wenige Zuschauer. Die geplanten Einnahmen blieben mehrheitlich aus und wir können daher die Platz- und Zeltmiete nicht bezahlen. Muss ich als Präsident für diese Kosten aufkommen?

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Was ist schlauer: Einzelfirma oder GmbH?

Bisher habe ich als Einzelfirma gearbeitet. Ein Freund von mir empfiehlt, eine AG oder eine GmbH zu gründen. Was muss ich beachten?

M.K. Rapperswil-Jona

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Teurer Eintrag im Branchenbuch

Ich habe ein Faxschreiben unterzeichnet, in der Meinung, es gehe um eine (kostenlose) Mutation unserer Firmenadresse in einem Branchenbuch. Nun macht ein Inkassobüro CHF 3500.- für einen „Premiumvertrag“ geltend. Was kann ich tun?

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AG-Auflösung vor dem Richter

Mein Geschäftspartner und ich sind zu je 50% an einer Aktiengesellschaft beteiligt. In jüngster Zeit häufen sich die Pattsituationen bei Entscheidungen betreffend die strategische Ausrichtung und Geschäftsführung. Mein Geschäftspartner drohte mir jüngst mit der gerichtlichen Auflösung der AG. Wäre dies möglich? C.F. aus Wagen

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Merkblatt Aktienrechtsrevision

Hier können Sie die Datei abrufen: 20Aktienrechtsrevision herunterladen

Werberecht im Internet: Grundsätze und Grauzonen

Der Cyber-Space ist kein rechtsfreier Raum. Auch in der Internet-Werbung gelten die Schranken der Rechtsordnung. Es lohnt sich, vor dem Internet-Auftritt einige Kontrollfragen zu stellen. Verbindliche Antworten können allerdings auch Juristen nicht immer geben, weil sich im Cyberspace noch einiges in (rechtlichen) Grauzonen bewegt. Unbestritten ist das Grundsätzliche.

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